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Treppen
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Treppen können
aus jedem tragfähigen Material hergestellt werden (Stahl,
Edelstahl, Glas). In Mehrfamilienhäusern sind für Treppen
Brandschutzbestimmungen einzuhalten, im Einfamilienwohnhaus
entfallen diese Vorschriften. Da fast jede Treppe mit
Geländerformen und Verzierungen als Einzelstück mit Sondermaßen
gefertigt wird, sind der Individualität und der Geldbörse keine
Grenzen gesetzt.
- Aussentreppen (Außentreppen)
- Innentreppen
- Glastreppen
- Spindeltreppen
- Gestaltungsvorschriften
Außentreppen
Seit einigen Jahren ist ein Trend hin zu Außentreppen, die den
Balkon mit Garten oder Terrasse verbinden, festzustellen.
Allerdings werden hier ganz andere Anforderungen gestellt, als
an Innenraumtreppen. Beispielsweise hat man bei Innentreppen
fast immer Wände, die bei Außentreppen ganz wegfallen. Deshalb
ist ein zusätzliches, stabiles Geländer unverzichtbar; ebenfalls
ist aus diesem Grund mit einem Mehraufwand bei der Konstruktion
zu rechnen.
Außerdem liegt das Niveau des Gartens oft tiefer als das
Erdgeschoss, damit wird eine größere Steigung bei einer
Aussentreppe nötig.
Ist vorgesehen, über die Treppe nicht vom Balkon auf die
Terrasse, sondern gleich in den Garten zu gelangen, bietet sich
auch eine absolut gerade Treppe an. Zu beachten ist allerdings,
dass diese – abhängig von zu überbrückender Höhe und Stufentiefe
– bis zu vier Meter von der Balkonkante in den Garten reichen
kann.
Bei Außentreppen sind die veränderten Anforderungen durch die
klimatischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei Außentreppen
sollten deshalb die Stufen über eine gute Begehung auch bei
nassen und Schneewetter verfügen.
Spindeltreppen
Leichtigkeit und Transparenz bei geringem Raumbedarf:
Die Spindeltreppe erfüllt diese Anforderungen, der Platzbedarf
ist auf ein absolutes Minimum reduziert, eine elegante
Linienführung und wohltuend aufeinander abgestimmte Farben bei
einer Auswahl edler Materialien schaffen eine unaufdringliche
Eleganz.
Gestaltungsvorschriften
Geschoßtreppen unterliegen einer Norm, die Mindestbreite beträgt
1,00 m, die Höhe der Stufe darf 20 cm nicht überschreiten bzw.
die Trittbreite ist mit 24 cm ebenfalls limitiert (bei
gewendelten Treppen innen ca. 7-13 cm). Eine gut begehbare
Treppe soll ein bestimmtes Steigungsverhältnis besitzen. Dies
entspricht einer Neigung von 30°. Das günstigste
Steigungsverhältnis für den Menschen, das mit den geringsten
Kraftaufwand zu begehen ist, beträgt Höhe zu Breite 17/29 cm.
Aber auch andere Steigungsverhältnisse sind möglich. Die
Schrittmaßregel 2h + a = 63 (h= Höhe in cm, a= Auftrittbreite)
sollte immer eingehalten werden. Das ergibt eine Neigung von
etwa 30°. Dadurch gelangt man auch von der Raumhöhe automatisch
auf die Mindesttreppenlänge.
Auch ein Stiegengeländer muss den Bauvorschriften entsprechen,
und an der Vorderkante der Stufe gemessen, mindestens 1,00 m
hoch sein. Weiters dürfen die Sprossenabstände 12 cm nicht
überschreiten und der unterste Abstand darf nicht mehr als 10 cm
betragen. (d.h. er muss kleiner als der Kopf eines Babys sein).
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